RA Schuldnerberatung in Dortmund
Schuldenfrei mit uns!
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Rechtsanspruch, sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, führen zu lassen. Ein P-Konto ist ebenfalls ein Girokonto, mit dem der normale Zahlungsverkehr abgewickelt werden kann. Zusätzlich bietet es aber völlig unbürokratisch Schutz bei einer Kontopfändung. So sind Arbeitseinkommen, Renten und/oder Sozialleistungen ebenso geschützt wie finanzielle Unterstützungen durch Dritte.
Gut zu wissen: Der Pfändungsschutz gilt für einen monatlichen Grundbetrag. Gegen einen entsprechenden Nachweis können weitere Beträge freigegeben werden.
Droht Ihnen Kontopfändung oder kommt es zu der gefürchteten Kontopfändung, haben Sie in Höhe Ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zu Ihrem Konto, können also Überweisungen ausführen lassen.
Ein P-Konto kann nur auf den Namen einer Person geführt werden, nämlich als sogenanntes Einzelkonto. Wenn mit einer Pfändung zu rechnen ist, sollte beispielsweise jeder Kontoberechtigte eines Gemeinschaftskontos, ein eigenes Einzelgirokonto eröffnen. Anschließend kann dann jeweils die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen. Dabei müssen Sie Sie versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, denn jede Person darf nur Eines haben. Aber Achtung: Ob das tatsächlich so ist, kann überprüft werden und mit Falschangaben machen Sie sich hier schnell strafbar!
Dann werden Sie aktiv! Sie können sich entweder ein neues Konto gleich als P-Konto einrichten, oder Sie lassen das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dazu stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank. Diese muss das bestehende Girokonto kostenfrei in ein P-Konto umwandeln. Die Kontoführung dagegen ist nicht mehr kostenfrei, darf allerdings allerdings auch nicht teurer sein als zuvor.
Gut zu wissen: Wenn das Konto bereits gepfändet wurde, ist die Bank verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen!
Darüber hinaus ist es möglich, weitere Beträge auf dem P-Konto schützen zu lassen. Dazu gehören beispielsweise Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten/Kinder oder bestimmte Sozialleistungen. Voraussetzung für diesen erweiterten Pfändungsschutz ist allerdings, dass Sie (also der Kontoinhaber) der Bank eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um solche geschützten Freibeträge oder Geldeingänge handelt. Eine solche Bescheinigung können Sie sich ausstellen lassen von:
Der Arbeitgeber, als sogenannter Drittschuldner, ist im Fall einer Lohn- und Gehaltspfändung gesetztlich verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners an den Gläubiger zu überweisen.
Die Höhe der pfändbaren Anteile des Einkommens des Schuldners ist gesetzlich geregelt. Der pfändbare Anteil richtet sich nach der persönlichen Situation des Schuldners, etwa nach den vorhandenen Unterhaltsverpflichtungen.
Des Weiteren sind unpfändbare bzw. bedingt pfändbare Lohnanteile herauszurechnen, wie zum Beispiel beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Bei der Kontopfändung findet eine Zwangsvollstreckungmassnahme auf dem Bankkonto des Schuldners statt. Deswegen empfiehlt es sich sein Girokonto umgehend in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln.
Gut zu wissen: Ab der Zustellung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses, sollte der Schuldner innerhalb von vier Wochen beantragen, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Nur dann ist der pfändungsfreie Betrag geschützt, denn die Bank ist verpflichtet den Antrag innerhalb von 4 Tagen umzusetzen. Zudem ist es möglich sich einen erhöhten Freibetrag für die erste Unterhaltsverpflichtung i.H.v ca. 404,16 € und weitere Freibeträge für die zweite bis fünfte Unterhaltsverpflichtung i.H.v ca 225,17 Euro bescheinigen zu lassen. Die Freibeträge werden in regelmäßigen Abständen von der Bundesregierung angepasst. Außerdem können sowohl das Kindergeld, also auch Kindergeldzuschläge und einmalige Sozialleistungen freigestellt werden.
Anerkannte Beratungsstellen dürfen diese Bescheinigungen ausgestellen!
Haben Sie regelmäßige Einkünfte unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850 l ZPO die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen, und zwar für jeweils maximal 12 Monate.
Damit ist das Konto insgesamt für ein Jahr frei, alle Pfändungen in diesem Zeitraum laufen ins Leere. Ihr Kreditinstitut muss/wird in diesem Jahr keine Überwachungen durchführen und braucht keine Freibeträge zu beachten. Diese Maßnahme macht beispielsweise bei einer Dopptelpfändung von Lohn und Konto Sinn, und ist für alle Bezieher von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages zu empfehlen.
Wichtig: Anhand Ihrer Kontoauszüge müssen Sie den unpfändbaren Geldeingang nachweisen.